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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen [nachfolgend „AGB“ genannt] sind vertragliche Grundlage aller zwischen der Heine Optotechnik GmbH & Co. KG, Dornierstr. 6, 82205 Gilching [nachfolgend „HEINE“ genannt] und ihren Vertragspartnern [nachfolgend „Kunde“ genannt] auf der Seite www.shop.heine.com online geschlossenen Verträge, die den Kauf von HEINE-Produkten zum Gegenstand haben [nachfolgend „Vertrag“ genannt]. 

1.2. Die AGB gelten für Unternehmer/ Kaufleute und für Verbraucher, außer es ist etwas anderes in der jeweiligen Klausel angezeigt. 

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HEINE ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zustimmt. 

II. Allgemeine Verkaufsbedingungen 

2.1. (Vertragsschluss) Die Angebote von HEINE sind freibleibend. Jegliche Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden ist ein Angebot zum Vertragsschluss. 

2.2. (Lieferbedingungen) Die Angaben zu Lieferungsmöglichkeiten und Lieferterminen sind erst verbindlich, wenn sie von HEINE bestätigt werden.
Technische Beschreibungen in der Auftragsbestätigung sind so weit unverbindlich, als HEINE sich Änderungen durch technische Verbesserungen, aber insbesondere aufgrund behördlicher Auflagen oder rechtlicher Vorgaben, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, bis zum Lieferdatum vorbehält. Durch die technischen Verbesserungen werden keinesfalls die übliche Verwendbarkeit und der Gebrauch des Produkts eingeschränkt. Der Kunde kann der Änderung durch technische Verbesserung widersprechen und vom Vertrag zurücktreten, wenn das Produkt doch nicht für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und der Kunde deswegen das Produkt nicht weiterverwenden kann und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. 

2.3. (Gefahrübergang)
a) Für Unternehmer gilt folgendes: Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist HEINE in diesen Fällen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Gefahrübergang (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware) auf den Kunden erfolgt in diesen Fällen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und HEINE dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
b) Ist der Kunde ein Verbraucher und liegt damit ein Verbrauchsgüterkauf vor, gilt vorstehende Klausel Ziff. 2.3. a) nicht. 

2.4. (Haftung) Die Haftung von HEINE auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 2.4. beschränkt.
a) HEINE haftet unbeschränkt 
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie
• im Umfang einer von HEINE übernommenen Garantie für Beschaffenheitsmerkmale.
b) Des Weiteren haftet HEINE selber und für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung der Kardinalpflichten durch HEINE oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von HEINE in jedem Fall begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ergänzend hierzu ist die Haftung von HEINE in diesen Fällen unabhängig vom Rechtsgrund in jedem Fall auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme) beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung von HEINE ist ausgeschlossen.
d) Außer in den Fällen des Absatzes a), haftet HEINE nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden. 

2.5. (Verjährung) Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2.6. (Höhere Gewalt) Höhere Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist oder der Ausbruch eines Krieges, welche die Pflicht zur Leistung oder Gegenleistung, z.B. den Versand oder die Abnahme verzögern oder unmöglich machen oder unzumutbar werden lassen, befreit beide Parteien, für deren Dauer und Umfang, von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Beide Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei die höhere Gewalt mitzuteilen. Trotz Vorliegen höherer Gewalt bleibt der Vertrag bestehen.
Ist ein Ende der höheren Gewalt nicht absehbar, werden beide Parteien versuchen den Vertrag entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Falls eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustande kommt, steht den Parteien der Rechtsweg offen. 

2.7. (Eigentumsvorbehalt) Die Gegenstände der Lieferung(en) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HEINE.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware, hat der Kunde HEINE unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde HEINE die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 

2.8. (Produktpreise) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden die Produktpreise in Euro und ohne die gesetzliche MwSt. angegeben.
Die Produktpreise berücksichtigen nicht die Transport- und Verpackungskosten, Versicherungen und sonstige Steuern, Beiträge, Abgaben oder Gebühren. 

2.9. HEINE ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. 

2.10. Soweit in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, erfolgt dies unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzhinweise finden Sie hier www.shop.heine.com/de/Datenschutz/

III. Schlussbestimmungen 

3.1. Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder E-Mail gewahrt. 

3.2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB hat auf die Wirksamkeit der gesamten AGB keinen Einfluss.

3.3. (Rechtswahl) FÜR DIESE AGB UND ALLE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN HEINE UND DEM KUNDEN GILT DEUTSCHES RECHT. DIE ANWENDUNG DES UN-KAUFRECHTS IST AUSGESCHLOSSEN.

3.4. (Gerichtsstand)
a) ERFÜLLUNGSORT UND AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND FÜR ALLE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN NATIONALEN UND INTERNATIONALEN STREITIGKEITEN IST DER GESCHÄFTSSITZ VON HEINE.
b) IST DER KUNDE EIN VERBRAUCHER UND LIEGT DAMIT EIN VERBRAUCHSGÜTERKAUF VOR, GILT ABWEICHEND VON a) FOLGENDES: HAT DER KUNDE KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SO IST DER GESCHÄFTSSITZ VON HEINE NICHT-AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND. VERLEGT DER KUNDE SEINEN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT NACH VERTRAGSABSCHLUSS NACH AUSSERHALB DEUTSCHLANDS ODER IST SEIN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NICHT BEKANNT, SO IST GERICHTSSTAND FÜR KLAGEN GEGEN DEN KUNDEN DER GESCHÄFTSSITZ VON HEINE. IM ÜBRIGEN GELTEN DIE GESETZLICHEN GERICHTSSTÄNDE. AUSSCHLIESSLICHE GERICHTSSTÄNDE, Z.B. FÜR DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN, BLEIBEN UNBERÜHRT.